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BA nimmt Stellung zu streitigen Rechtsfragen der AÜG-Reform 2017

Bundesagentur für Arbeit gibt Hinweise auf einzelne Rechtsfragen zu den neuen ab 01.04.2017 geltenden Änderungen des AÜG, aber keine umfassenden sicheren Antworten und Lösungen

In 2 Wochen treten die Neuregelungen zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Auf einzelne der vielen Rechtsfragen hierzu hat nun aktuell die Bundesagentur für Arbeit (BA) Antworten und damit Hinweise aufs deren Rechtsansicht als Dienstherr der Erlaubnisbehörden für die Arbeitnehmerüberlassung gegenüber dem anfragenden Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) e.V. gegeben.

Die Pflicht zur Information des Mitarbeiters vor jeder Überlassung, dass er als Leiharbeitnehmer tätig bzw. eingesetzt wird (§ 11 Abs.2 S.4 AÜG n.F.), kann nicht durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen oder anderweitig erfüllt werden, sondern muss konkret vor jeder Überlassung erfolgen.

Zudem sollen bei der Monatsfristberechnung für mögliche Equal-Pay-Ausnahmen sowie die Überlassungshöchstdauer im neuen AÜG die üblichen Fristenregelungen nach §§ 187 Abs.2 S.1, 188 Abs.2 Alt.2 BGB, d.h. die kalendarische Monatsberechnung und nicht die Regelung in § 191 BGB zur Berechnung von 30-Tagen pro Kalendermonat gelten.
Dies ist aber wohl im Detail ungenau und fraglich, wie eine Nachfrage des iGZ bei der BA ergab.

„Für die Bestimmung der Überlassungsdauer ist die vertragliche Überlassungsdauer maßgeblich“, so dass – laut BA – Urlaubs- und Krankheitszeiten während der vereinbarten Überlassung keine Unterbrechungen darstellen. Daraus folgt für die künftige Praxis in der Zeitarbeit, dass Nichteinsatzzeiten, wie beispielsweise bei Krankheit, Urlaub oder Arbeitsbefreiung bzw. Sonderurlaub, sofern die Überlassungen entsprechend formell vertraglich beendet und wieder neu begonnen werden, nicht zur Anrechnung kommen; es gelten dann die reinen vertraglichen Überlassungszeiträume, die – sofern Sie unter 3 Monate und einem Tag liegen – zusammenzurechnen sind..

Offen lässt die BA die Frage nach den konkreten Rechtsfolgen, insbesondere im Hinblick auf die Überlassungserlaubnis (§§ 9, 10 AÜG) bei Nichteinhaltung der Regelungen zur Schriftform des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags (§ 12 Abs.1 S.1. AÜG, § 1 Abs.1 S.5, §§ 125, 126, 126a BGB) und verweist auf die Klärung durch die zuständigen Gerichte.

Bezüglich der Konkretisierung des Leiharbeitnehmers vor jeder Überlassung gegenüber dem Entleiher stellt die BA klar, dass eine solche bei Rahmen-Überlassungsverträgen zwar nachweisbar sein muss, aber nicht der „strengen Schriftform“ (§§ 125, 126, 126a BGB) unterliegt, sofern auf den Grund-/Rahmen-Überlassungsvertrag Bezug genommen wird. Bei sog. „Einzelüberlassungsverträgen“, müssen die Leiharbeitnehmer allerdings unter Beachtung der Schriftform im Vertrag oder eine Nebenabrede konkretisiert werden.

Letztlich sieht die BA für die Frage der Überlassung an denselben „Entleiher“, den Rechtsträger, d.h. die juristische Person als maßgeblich an, d.h. es muss auf das Entleihunternehmen und nicht den „Betrieb des Entleihers“ abgestellt werden.

Im Ergebnis zeigen die aktuellen Antworten der BA einzelne Rechtsansichten, die allerdings weitgehend von den Experten geklärt sind, wobei eine Vielzahl anderer Fragen zu deutlich wesentlicheren künftigen AÜG-Regelungen offen bleiben. Dass die Hinweise der BA keine Lösungen für die Praxis bieten, war nicht zu erwarten. Dies betrifft auch die wohl erst noch erscheinende aktualisierte Geschäftsanweisung der BA zum AÜG.

Zu beachten bleibt zudem, dass Hinweise der BA sowie deren Geschäftsanweisung (GA) zum AÜG rein als verwaltungsinterne Handlungsanweisungen an die Mitarbeiter der Erlaubnisbehörde gerichtet ist und keine verbindliche Rechtswirkung nach außen entfalten; insbesondere sind Gerichte – wie die Vergangenheit – vielfach gezeigt hat, nicht an die internen Rechtsempfehlungen der BA gebunden.

Information des Info- und Nachrichtenportals Der-Personaldienstleister.de vom 17.03.2017

Hinweis:
Die Experten von S&U Software haben in ZeitarbeitDeluxe bereits alle Rechtsansichten der BA umgesetzt.

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