Rechnungen werden aktuell immer noch hauptsächlich per Post oder E-Mail versendet. Der Empfänger der Rechnung…
Neues AÜG zum 01.04.2017
Der Bundesrat hat am 25.11.2016 dem neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zugestimmt, welches am 21. Oktober im Bundestag verabschiedet wurde. Das neue AÜG wird zum 1. April 2017 in Kraft treten und sieht zwei Hauptpunkte für die Zeitarbeit in Deutschland vor:
Die Einführung einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten und Equal Pay nach neun Monaten.
Der Gesetzgeber hat tarifliche Erweiterungsspielräume für die Zeiträume von 18 bzw. 9 Monaten vorgesehen.
Die wesentlichen Punkte des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:
1. Überlassungshöchstdauer
2. Equal Pay
3. Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht
4. Streikeinsatzverbot
Überlassungshöchstdauer
Die Überlassungshöchstdauer sieht vor, dass ein Zeitarbeitnehmer nur noch für die Dauer von 18 Monaten an denselben Kunden überlassen werden darf. Die vor dem Inkrafttreten angefallenen Überlassungszeiten werden nicht betrachtet. Stichtag für den Beginn des Fristenlaufs ist der 1.4.2017.
Equal Pay
Equal Pay nach neun Monaten greift, wenn ein Zeitarbeitstarifvertrag angewendet wird und der Zeitarbeitnehmer ununterbrochen an denselben Kunden überlassen wird. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes angefallene Einsatzzeiten werden nicht gezählt. Stichtag für den Beginn des Fristenlaufs ist der 1.4.2017.
Sanktionen bei Verstoß
Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sieht Sanktionen bei Verstoß für das Zeitarbeitsunternehmen, das Kundenunternehmen und auch Folgen für den Zeitarbeitnehmer vor.
Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht
Der Vertrag zwischen Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenbetrieb muss ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bezeichnet werden. Der Zeitarbeitnehmer muss dabei namentlich genannt werden.
Streikeinsatzverbot
Das Gesetz beinhaltet ein an den Kunden gerichtetes Verbot Zeitarbeitnehmer tätig werden zu lassen, wenn der Kundebetrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist