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Aktualisierte Tarifverträge über Branchenzuschläge

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für die Berechnung 
von Branchenzuschlägen


Weniger als 60 Stunden vor dem Ausserkrafttreten von 9 Branchenzuschlagstarifverträgen ab 01.10.2017 vermelden die Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit den Abschluss 8 geänderter Tarifverträge über Branchenzuschläge in der Zeitarbeit mit Anpassung an die seit 01.04.2017 geltenden Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch die sog. „AÜG-Reform 2017“.

Die Arbeitgeberverbände iGZ und der BAP haben nun innerhalb der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) folgende 8 weitere Branchenzuschlagstarifverträge mit den jeweils zuständigen DGB-Einzelgewerkschaften (IG Metall, IG BCE, Ver.di) in einer neuen aktuellen Fassung abgeschlossen:

  • TV BZ TB (Textil- und Bekleidungsindustrie),
  • TV BZ HK (Holz und Kunststoffindustrie),
  • TV BZ Kunststoff (Kunststoff verarbeitende Industrie)
  • TV BZ Kautschuk (Kautschukindustrie),
  • TV BZ KS (Kali- und Steinsalzbergbau),
  • TV BZ PE – gewerblich (Papier erzeugende Industrie),
  • TV BZ PPK (Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Industrie),
  • TV BZ Druck – gewerblich (Druckindustrie)

Neuerungen in den Branchenzuschlagstarifverträgen (TV BZs):

  1. Die neuen TV BZs gelten rückwirkend ab 01.04.2017, d.h. dem Inkrafttreten der AÜG-Reform.
  2. Alle neuen TV BZs sehen  – wie auch die bereits vor Monaten vereinbarten beiden neuen TV BZ ME und TV BZ Chemie – ab dem 16. Überlassungsmonat eine zusätzliche 6. Zuschlagsstufe vor. In den mit der IG BCE abgeschlossenen Tarifverträgen (TV BZ Chemie, TV BZ Kunststoff, TV BZ Kautschuk, TV BZ PE – gewerblich und TV BZ KS) ist diese 6.  Stufe frühestens für Zeiträume ab dem 01.07.2018 zu zahlen, in allen übrigen TV BZs ist die neue 6. Stufe bereits ab dem 01.01.2018 zu vergüten.
  3. Neben der Begrenzung der Zuschlagszahlungen an die Zeitarbeitnehmer auf 90 % des Grundstundenentgelts vergleichbarer Stammmitarbeiter im Entleihbetrieb ab der 5. bzw. 7. Überlassungswoche (sog. “Deckelung”) gilt ab dem 16. Überlassungsmonat eine Begrenzung auf das komplette vergleichbare Arbeitsentgelt (“Equal-Pay”).
  4. Nachdem die Neuregelungen des AÜG für die Abweichung vom Gleichstellungsprinzip die Anwendung eines Zeitarbeitstarifvertrags und bei Überlassungen über 9 Monaten auch die Anwendung eines Branchenzuschlagstarifvertrags mit einer Erhöhung spätestens nach der 6. Überlassungswoche erfordern, ist ein Branchenzuschlag – trotz möglicher tarifvertraglicher Deckelung – zu zahlen. Die Höhe ist im Gesetz nicht festgelegt, so dass die Frage des “Mindestbranchenzuschlags” bisher offen war.
    Für die Branchenzuschlagstarifverträge der IG BCE (d.h. TV BZ Chemie, TV BZ Kunststoff, TV BZ Kautschuk, TV BZ KS und TV BZ PE – gewerblich) wurde zur Klarstellung bzw. Konkretisierung ein “Mindestbranchenzuschlag” von 1,5 % tarifvertraglich festgelegt.
    Genau diese Höhe empfehlen die Arbeitgeberverbände auch bei Anwendung der übrigen Branchenzuschlagstarifverträge zu zahlen.#
  5.  Während für den Geltungsbereich der Branchenzuschlagstarifverträge weiterhin auf die Kundenbetriebe abzustellen ist, muss für die Berechnung der maßgeblichen Einsatz- bzw. Überlassungszeiten auf das Kundenunternehmen abgestellt werden, d.h. Zeiten in anderen Betrieben des selben Entleihunternehmens mitberücksichtigt werden. Dies gilt für alle Tarifverträge über Branchenzuschläge.

Noch zu erwartende neue TV BZs

Zwischen der DGB-Einzelgewerkschaft EVG und den Zeitarbeitgeberverbänden wurde zudem vereinbart, die Gültigkeit des bisherigen TV BZ Eisenbahn um 3 Monate, d.h. bis zum 31.12.2017 in der bisherigen Fassung vom 09.08.2012 zu verlängern, um innerhalb dieses Zeitraums einen neuen Branchenzuschlagstarifvertrage abzuschließen.

Darüber hinaus hatten die Verbände zusammen mit der IG Metall bereits im Mai 2017 die Verhandlungen eines völlig neuen Tarifvertrags über Branchenzuschläge im  Bereich der IT-Dienstleistungen (d.h. Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere Softwareproduktion einschließlich Entwicklung, Beratung und Service sowie alle übrigen IT-Dienstleistungen) mit Verhandlungsaufnahme bis 30.09.2017 angekündigt.

Information des Info- und Nachrichtenportals Der-Personaldienstleister.de vom 29.09.2017

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