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Überlassungshöchstdauer oder Höchstüberlassungsdauer?

Überlassungshöchstdauer oder Höchstüberlassungsdauer – welcher Begriff ist zu verwenden?

Gibt es einen Unterschied? Können nicht auch beide verwendet werden?

Bei einem Besuch von verschiedenen Internetseiten – sowohl bei Zeitarbeitsfirmen als auch bei Unternehmen, die mit dieser Branche verbunden sind – stellt man fest, dass im Zusammenhang mit dem AÜG 2017 beide Begriffe im Umlauf sind. Selbst auf Seiten von Beratungsgesellschaften findet man beide Bezeichnungen. Mal findet man Überlassungshöchstdauer, auf anderen Seiten Höchstüberlassungsdauer. Teilweise gibt es aber auch Internetseiten, auf denen beide Begriffe in einem Artikel erscheinen. Irgendwann kommt man selbst ins Grübeln und ist sich unsicher, welchen man verwenden soll. Oder gibt es eventuell unterschiedliche Situationen, in denen der eine oder andere Begriff zu verwenden ist? Wenn man die verantwortlichen Personen darauf anspricht bekommt man nur Unverständnis zurück. Es gebe doch keinen Unterschied zwischen dem Begriff Überlassungshöchstdauer und Höchstüberlassungsdauer. Das komme doch beides auf das gleiche Ergebnis. Nämlich dass die Überlassung zeitlich begrenzt ist.

Wenn man jedoch im neuen AÜG 2017 nachschaut, kann man in § 1 gleich 6 Mal den Begriff Überlassungshöchstdauer entdecken, im gesamten AÜG kommt er 10 Mal vor. Der Begriff Höchstüberlassungsdauer ist in keinem der Paragraphen im neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu finden.

Das hat auch einen guten Grund, denn der Gesetzgeber wollte den bis 2002 verwendeten Begriff der Höchstüberlassungsdauer im neuen Gesetz nicht mehr verwenden und hat ihn deshalb umgestellt auf Überlassungshöchstdauer.

Bisherige Fristen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung

  • Bis 1984: Höchstüberlassungsdauer von 3 Monaten
  • 1985: Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer von 3 auf 6 Monate
  • 1994: Verlängerung von 6 auf 9 Monate
  • 1997: Verlängerung von 9 auf 12 Monate
  • 2002: Verlängerung von 12 auf 24 Monate
  • 2003: Wegfall der Höchstüberlassungsdauer
  • 2017: Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten

Für eine gesetzeskonforme und professionelle Darstellung nach außen – sei es auf Internetseiten, auf Druckartikeln oder auch im persönlichen Gespräch zwischen Zeitarbeit und Kunden– sollte nicht mehr der Begriff Höchstüberlassungsdauer verwendet werden, sondern nur noch die Überlassungshöchstdauer.


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                     – HIER ERHALTEN SIE WEITERE INFORMATIONEN – 


 

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