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Neue Datenschutzvorschriften

Bald ist die Übergangsfrist vorbei: Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen bis zum 25. Mai 2018 die Vorschriften der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umsetzen können.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG (neu)) in Kraft, welches an die DSGVO angepasst wurde.

Beschäftigtendatenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz

Welche Personen fallen unter den Begriff „Beschäftigte“?
Beschäftigte sind nach § 26 Abs. 8 BDSG (neu):
Arbeitnehmer – auch Leiharbeiter im Verhältnis zum Entleiher -, zur Berufsbildung Beschäftigte, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen, Freiwillige (nach Jugendfreiwilligendienstgesetz oder Bundesfreiwilligendienstgesetz), arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte des Bundes, Richter und Soldaten, Zivildienstleistende, Bewerber und Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

Wann ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt?
Es ist erlaubt die Beschäftigtendaten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses zu verarbeiten (gem. § 26 Abs. 1 BDSG (neu)), speziell, wenn dies erforderlich ist für:

  • die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
  • die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses
  • die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses
  • zur Ausübung von Rechten aus Gesetzen, Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung zur Interessensvertretung von Beschäftigten
  • zur Aufdeckung von Straftaten, wenn u. a. ein begründeter Verdacht besteht, dass die Person eine Straftat begangen hat.

Was muss bei der Einwilligung zur Datenverarbeitung beachtet werden?
Die Einwilligung zur Datenverarbeitung muss freiwillig und in der Regel in Schriftform erfolgen (§ 26 Abs. 2 BDSG (neu)): Zur Beurteilung  der Freiwilligkeit
ist eine Berüchsichtigung der Umstände der Einwilligung und die Abhängigkeit im Beschäftigungsverhältnis notwendig. Hierbei kann von einer freiwilligen Einwilligung insbesondere ausgegangen werden:

  • wenn die einwilligende Person einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangt oder
  • wenn die Interessen der Person und des Arbeitgebers gleichgelagert sind

Der Arbeitgeber muss die Person über den Zweck der Datenverarbeitung und ihr Widerrufsrecht in Textform aufklären. Die Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen (Art. 7 DSGVO). Die Prozesse der Einwilligung sollten auf jeden Fall dokumentiert werden.

Was muss bei der Verarbeitung und Speicherung von Bewerberdaten beachtet werden?

  • Auskunftsrecht: Bewerber haben ein Recht auf Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten
  • Recht auf Berichtigung: Bewerber können die Berichtigung inkorrekter oder unvollständiger Daten verlangen.
  • Recht auf Löschung: Die Daten müssen auf Anfrage des Bewerbers gelöscht werden.
  • Zweckbindung der Daten: Die erfassten Daten dürfen nicht zu beliebigen anderen Zwecken verarbeitet werden.
  • Integrität und Vertraulichkeit: Die Datenverarbeitung muss die Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleisten: Die Daten sind vor unbefugten Zugriffen, Verlusten oder Zerstörung zu schützen.

ZUSAMMENFASSUNG

Ab dem 25. Mai 2018 müssen Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, die neuen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung umsetzen können (EU-DSGVO). Zum gleichen Zeitpunkt tritt auch das neue Bundesdatenschutzgesetz in Kraft, das an die DSGVO angepasst wurde und den Beschäftigtendatenschutz näher regelt, welches angewendet werden muss.

In unseren Software-Programmen haben wir bereits die neuen Verordnungen umgesetzt.

Quelle Foto: © Stanislau_V / Adobe Stock

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